GBBB

Auszug aus dem
"Statut für die Benützung des Leichenhauses auf dem Begräbnißplatz der Jerusalems und Neuen Kirche vor dem Halleschen Thore"
vom 5.Juni 1840



Einleitung


In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstand eine Reihe staatlicher Verordnungen, die auf die weitverbreitete Angst, lebend begraben zu werden, reagierten. Neben Anweisungen zur Behandlung und Rettung Scheintoter erging an die Kommunen die Forderung, Leichenhallen zur Beobachtung Verstorbener zur Verfügung zu stellen. Durch die Stiftung eines um die Lösung der Scheintot-Problematik bemühten Stadtrats konnte die Jerusalem- und Neue Kirchengemeinde 1838 mit dem Bau einer Leichenhalle auf dem Friedhof vor dem Halleschen Tor - heute Mehringdamm 21 - beginnen. Sie ist zwischen Friedhofskapelle und Wohnung des Leichenwächters eingebettet und verfügte über je eine Kammer für weibliche und männliche Leichen. Dazwischen befand sich das Zimmer für den Wächter, das durch Glastüren mit den Leichenkammern verbunden war. Dessen Aufgaben sind neben anderem in einem "Statut für die Benützung des Leichenhauses auf dem Begräbnißplatz vor dem Halleschen Thore" vom 5. Juni 1840 festgehalten.

(Jutta Schäfer)


Statut für die
Benützung des Leichenhauses auf dem Begräbnißplatz
der Jerusalems und Neuen Kirche vor dem Halleschen Thore

§7

Die ganze Anstalt wird unter ein Curatorium gestellt, welches, außer dem genannten Herrn Stifter derselben, dem bei den Bewachungen über die Leichenhausangelegenheiten, auch für die Folge eine entscheidende Stimme verbleiben muß, - gebildet wird aus:

a) den Geistlichen und

b) dem Vorstande beider Kirchen undStatut 1

c) dem Arzte, der aus Menschenliebe bewogen, seine Bemühungen der Anstalt widmet.

Nach einer zu bestimmenden Reihenfolge, werden monatlich ein weltliches und ein geistliches Mitglied des Curatorii, die specielle Beaufsichtigung führen, und wenn namentlich Leichen vorhanden sind, es an häufigen Besuchen nicht fehlen lassen.

§8

Die nächste Aufsicht über das Leichenhaus wird in die Hand des Todtengräbers gelegt, demnach insbesondere die Controlle des Wächters, welcher auch ein geeigneter Gehülfe des Todtengräbers sein kann, obliegt.

§9

Da die nächste Sorge für die Erhaltung der Anstalt und was dazugehört, dem Curatorium zusteht, so hat dasselbe darauf Bedacht zu nehmen, einen Fonds zu diesem Zweck zu bilden, der theils aus Schenkungen, zu denen bereits der Anfang gemacht worden ist, theils aus Beträgen, welche von Wohlhabenden oder für Leichen von dem §2 bezeichneten fremden Personen gegeben weden, zusammenfließt.

§10

Der bei der Anstalt anzustellende Wächter, der wegen der Wichtigkeit seiner Stellung, vereidigt werden wird, muß verheirathet sein, weil es zweckmäßig ist, der Frau insbesondere die Beaufsichtigung der weiblichen Leichen zu übertragen. Beide Personen müssen einen unbescholtenen nüchternen Lebenswandel und ein wohlgeordnetes Familienleben führen. Für den Fall, daß der Leichenwächter Wittwer werden, oder von seiner Ehefrau geschieden werden sollte, sorgt bis zur weiteren Entscheidung des Magistrats, das Curatorium für die Beschaffung weiblicher Aufsicht bei den weiblichen Leichen.
Statut 2

Hinsichtlich der dienstlichen Stellung des Leichenwächters und seiner Verrichtungen pp., wird, wie auch die demselben zu ertheilenden anliegenden Dienst-Instruction ergiebt, Folgendes festgesetzt:

1. Steht der Wächter unter dem Curatorium und speciell unter der Aufsicht des Todtengräbers, und hat den zu machenden Anordnungen unbedingt Folge zu geben.

2. Sind Leichen in den Zimmern aufgestellt, so muß bei Tageszeit er, oder wenn er anderweitig auf dem Begräbnißplatze beschäftigt ist, seine Frau im Hause anwesend sein und fleißig nach den Leichen sehen. Bei Nacht hat er seinen Schlafort in dem zwischen den Leichenzimmern liegenden Gemach, um sogleich bei der Hand zu sein, wenn bei einem Leichnam die leisesten Lebenszeichen sich äußern sollten.

3. In diesem Falle hat er unverzüglich dem Todtengräber die Anzeige zu machen, der alsdann das Weitere veranlaßt, namentlich zunächst den Arzt der Anstalt zu berufen hat und bei den anzustellenden Wiederbelebungsversuchen Hülfe leisten muß. Bis zur Ankunft des Arztes muß, damit keine Zeit verloren geht und der vielleicht noch mögliche Erfolg der Belebungsversuche nicht vereitelt wird; indeß auch der Wächter selbst zu Belebungsversuchen schreiten, und wird deshalb mit der erforderlichen sachgemäßen Instruction Seitens des Arztes der Anstalt versehen werden.

4. Der Wächter ist verpflichtet, die höchste Reinlichkeit im Hause zu erhalten. In seiner Familie muß es ruhig und anständig zugehen, es dürfen in seiner Wohnung unter keiner Bedingung Zusammenkünfte fremder Personen stattfinden, und es darf Niemand von ihm beherbergt werden.

5. Die Leiche hat der Wächter mit der größten Schicklichkeit und Ehrbarkeit zu behandeln, auch darf er durchaus nicht fremden Personen den Zutritt zu den Leichenzimmern gestatten. Nur den Angehörigen oder deren Beauftragten, wenn sie sich durch Legitimation von Seiten des Todtengräbers darüber ausweisen, kann solches erlaubt sein.

6. Sein Dienst wird ihm mit einer vierteljährlichen Kündigung übertragen, wenn er jedoch seine Pflichten und Obliegenheiten nicht erfüllt, so kann er von dem Curatorium sofort entlassen werden, ohne irgendeinen Anspruch auf Entschädigung machen zu dürfen.

7. Für seine Dienstleistung erhält der Wächter eine freie Wohnung im Leichenhause, bestehend in Stube, Küche, Boden und Kellergelaß, nebst einem halben Haufen Holz und 25 Pfund Oel, zur Heizung und Erleuchtung der Leichenhallen und der Wohnstube, und ein Gehalt von zwanzig Thalern jährlich, wofür er aber auch verpflichtet ist, die nächtliche Bewachung der Begräbnißplätze mit zu besorgen.

8. Dagegen darf er unter keiner Bedingung an die Angehörigen der im Leichenhause aufbewahrten Leichen irgendeine Forderung machen.

9. Sollte ein unter seine Obhut gestellter Scheintodter wieder ins Leben zurückgeführt werden, so soll ihm eine Belohnung von

Fünfzig Thalern

aus dem Fonds der Anstalt gezahlt werden. Was in solchem Falle die Anghörigen ihm als Geschenk machen möchten, soll hierbei nicht in Betrachtung kommen.


Kontakt:
mailbox
gbbb@gmx.de

© GBBB e. V. 1994 - 2006